OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.03.2022
6 UF 117/21
Normen:
§ 7 Abs 2 FamFG; § 59 FamFG; § 35 InsO; § 10a EStG; § 851c ZPO; § 36 Abs 1 InsO;
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, vom 05.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 523/14

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich privater Altersvorsorgeverträge und Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz eines EhepartnersZulässigkeit der Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Verfügung über ein zur Insolvenzmasse gehörendes Versorgungsanrecht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.03.2022 - Aktenzeichen 6 UF 117/21

DRsp Nr. 2023/1723

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich privater Altersvorsorgeverträge und Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz eines Ehepartners Zulässigkeit der Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Verfügung über ein zur Insolvenzmasse gehörendes Versorgungsanrecht

1. In Fällen der Insolvenz eines Ehepartners ist der Insolvenzverwalter gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen und gemäß § 59 FamFG beschwerdeberechtigt, soweit der von der Insolvenz betroffene Ehepartner über ein Versorgungsanrecht verfügt, welches nach § 35 InsO zur Insolvenzmasse gehören kann.2. Private Altersvorsorgeverträge, bei denen es sich nicht um eine Riesterrente gemäß § 10a EStG handelt und soweit nicht die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO vorliegen, fallen in die Insolvenzmasse und sind dem Versorgungsausgleich entzogen.3. Während der Anwartschaftsphase fallen betriebliche Anrechte gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht in die Insolvenzmasse und können intern geteilt werden, wobei die Beschränkungen des ursprünglichen Anrechts aufgrund des Insolvenzverfahrens auch für das übertragene Anrecht gelten.

Tenor