OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.08.2009
9 UF 146/08
Normen:
VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1; VAÜG § 4 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 03.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 300/07

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich privater Leibrentenversicherungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.08.2009 - Aktenzeichen 9 UF 146/08

DRsp Nr. 2010/16263

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich privater Leibrentenversicherungen

Der Durchführung des Versorgungsausgleichs im sog. Leistungsfall durch das erweiterte Rentensplitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG steht nicht die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG entgegen.

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 3. November 2008 - Az. 97 F 300/07 - hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2.) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Beteiligten, Vers-Nr. ..., werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Beteiligten, Versicherungsnummer ..., Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 45,00 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. November 2007, übertragen.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges.

Die Beschwerdeführerin hat den übrigen Beteiligten die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

II. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... in H... bewilligt.

Normenkette: