OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.03.2018
4 UF 31/17
Normen:
VersAusglG § 2; VersAusglG § 19 Abs. 2; VersAusglG § 19 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1661
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 402 F 2166/15

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich sogeannnter TSP-Anrechte von Angehörigen der US-Bundesbehörden

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 4 UF 31/17

DRsp Nr. 2018/15795

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich sogeannnter TSP-Anrechte von Angehörigen der US-Bundesbehörden

Orientierungssätze: 1. Angehörige der US-Bundesbehörden sind nach den einschlägigen Regelwerken ihres Arbeitgebers je nach Zeitpunkt ihres Beschäftigungsbeginns regelmäßig Inhaber von mindestens zwei bzw. drei Altersversorgungen (Federal Employees'Retirement System [FERS], Social Security, Thrift Savings Plan [TSP]. Nicht nur Anrecht aus der Social Security, sondern auch aus FERS und TSP unterfallen dem Versorgungsausgleich, § 2 VersAusglG. Insbesondere sind TSP-Anrechte, sofern der Versicherte das ihm eingeräumte Wahlrecht nicht bereits anderweitig ausgeübt hat, auf Rentenzahlung gerichtet. 2.