OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.11.2014
15 UF 243/14
Normen:
VersAusglG § 18; VersAusglG § 31; VersAusgl § 47 Abs. 6; VAÜG a F § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 15.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 308/14

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich unterschiedlich regel- und angleichungsdynamischer Anrechte

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.11.2014 - Aktenzeichen 15 UF 243/14

DRsp Nr. 2015/2928

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich unterschiedlich regel- und angleichungsdynamischer Anrechte

1. Bei der nach § 31 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG gebotenen Gesamtsaldierung ist der unterschiedlichen Dynamik regel- und angleichungsdynamischer Anrechte dadurch Rechnung zu tragen, dass die angleichungsdynamischen Anrechte unter Heranziehung des in § 3 Abs. 2 Nr. 1a VAÜG a.F. vorgesehenen Rechenwegs an die seit dem Ende der Ehezeit tatsächlich erfolgte Wertentwicklung angepasst werden (Anschluss an OLG Celle FamRZ 2013, 382; OLG Hamm Beschluss vom 11.9.2013 - 8 UF 113/13; OLG Jena Beschluss vom 8.6.2012 - 1 UF 152/12; entgegen OLG Dresden FamRZ 2014, 1639).2. Im Rahmen des § 31 VersAusglG ist für die Anwendung des § 18 unerheblich, ob die Differenz der Summen aller Versorgungsanrechte den Grenzwert des § Abs. überschreitet. Jedoch sind geringfügige Anrechte im Sinne des § Abs. sowie gleichartige Anrechte mit geringfügiger Wertdifferenz im Sinne des § Abs. dann nicht in die gemäß § erforderliche Ausgleichsbilanz einzustellen, wenn sie im Falle der (fiktiven) Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den §§ ff. ohne den Tod eines Ehegatten ebenfalls nicht ausgeglichen worden wären (Anschluss an OLG Naumburg FamRZ 2013, ; entgegen OLG Schleswig FamRZ 2014, 1782; OLG Celle FamRZ 2013, 382; OLG Hamm Beschluss vom 11.9.2013 - ; OLG Koblenz FamRZ 2012, 1807).