OLG Naumburg - Beschluss vom 28.09.2016
3 UF 132/16
Normen:
VersAusglG § 19 Abs. 1; VersAusglG § 23; VersAusglG § 27;
Vorinstanzen:
AG Salzwedel, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 134/15

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Versogungsanwartschaften bei einem Schweizer Versorgungsträger

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.09.2016 - Aktenzeichen 3 UF 132/16

DRsp Nr. 2018/12749

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Versogungsanwartschaften bei einem Schweizer Versorgungsträger

1. Bei einem Schweizer Versorgungsträger bestehendes sogenanntes "Freizügigkeitsguthaben" ist nicht nach den Vorschriften über den Versorgungsausgleich intern oder extern auszugleichen. 2. Das gilt auch dann, wenn das ausländische Recht ausnahmsweise die Möglichkeit einer Realteilung eröffnet. 3. Insoweit der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen.

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird deren Hilfsantrag entsprechend -unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen und Abweisung des Hauptantrages -der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Salzwedel vom 14. Juni 2016, Az.: 50 F 134/15 VA, teilweise, nämlich zu Ziffer 5. des Tenors wie folgt abgeändert und neu gefasst: "5. Die Antragstellerin wird hinsichtlich der zu Gunsten des Antragsgegners bestehenden Schweizer Versorgungsanwartschaften auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen".

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

III. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde gegen die Senatsentscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 19 Abs. 1;