OLG Naumburg - Beschluss vom 26.09.2013
8 UF 44/13
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Eisleben, vom 21.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 168/11

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Versorgungsanrechten eines Beamten auf Widerruf oder eines Zeitsoldaten

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 8 UF 44/13

DRsp Nr. 2014/18685

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Versorgungsanrechten eines Beamten auf Widerruf oder eines Zeitsoldaten

Das Recht eines Beamten auf Widerruf oder eines Zeitsoldaten auf Nachversicherung unterliegt dem Versorgungsausgleich, wenn der Betreffende bis zum Ende der Ehezeit noch nicht in ein Beamtenverhältnis bzw. unbefristetes Soldatenverhältnis übernommen worden ist. Nur das Nachversicherungsrecht ist auch dann auszugleichen, wenn der Betreffende nach Ende der Ehezeit in das Beamtenverhältnis bzw. unbefristet Soldatenverhältnis übernommen wurde. Das Recht ist extern auszugleichen. Hat der Ausgleichspflichtige das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist eine Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Eisleben vom 21. Dezember 2012 dahin abgeändert, dass im Tenor die bisherigen Ziffern 5 und 6 die Ordnungszahlen 7 und 8 erhalten und im Anschluss an Nr. 4 folgende Nummern 5 und 6 eingefügt werden: