OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.06.2015
9 UF 11/14
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 1 S. 1; VersAusglG § 16 Abs. 2; VersAusglG § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 138
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 38 F 199/12

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Versorgungsanrechten eines BerufssoldatenFrist für die Einlegung der Beschwerde durch einen nicht am Verfahren beteiligten Versorgungsträger

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2015 - Aktenzeichen 9 UF 11/14

DRsp Nr. 2015/11289

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Versorgungsanrechten eines Berufssoldaten Frist für die Einlegung der Beschwerde durch einen nicht am Verfahren beteiligten Versorgungsträger

1. Für einen am Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht beteiligten Versorgungsträger beginnt die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen. 2. Hat ein Ehegatte als Soldat auf Zeit Versorgungsanrechte erworben und ist er später Berufssoldat geworden, so muss der Versorgungsausgleich in der Form vorgenommen werden, wie sie für Berufssoldaten gilt, d.h. im Wege interner Teilung durch Übertragung eines Anrechts beim Versorgungsträger des Soldaten.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oranienburg vom 20. März 2013 in der Fassung des Beschlusses vom 29. November 2013 teilweise abgeändert und um Ziffer 2.a) und Ziffer 2.b) ergänzt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das ..., zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 31,65 € (Entgeltpunkte Ost) bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das ..., bezogen auf den 31.10.1994, übertragen.