OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.10.2017
9 UF 147/17
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 63; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 9 Abs. 2; VersAusglG § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 22.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 263/16

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Versorgungsanwartschaften eines Bundeszollbeamten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2017 - Aktenzeichen 9 UF 147/17

DRsp Nr. 2018/10317

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Versorgungsanwartschaften eines Bundeszollbeamten

1. Anrechte eines Bundeszollbeamten sind intern und nicht extern nach § 16 Abs. 1 VersAusglG zu teilen. 2. Das Verbot der reformatio in peius gilt im Beschwerdeverfahren des Versorgungsausgleichs nicht, wenn ein Versorgungsträger Beschwerdeführer ist. 3. Anrechte, die der Beamte aufgrund des Versorgungsausgleichs übertragen erhält, kürzen seine Beamtenversorgung nicht.

1. Auf die Beschwerde vom 31. Juli 2017 wird der am 22. Mai 2017 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda (22 F 263/16) betreffend der Regelung des Versorgungsausgleiches (II. des Tenors) unter Beibehaltung des Ausspruchs zur Scheidung (Ziff. I. des Tenors) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

II.

1.

Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers auf eine Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis bei der Generalzolldirektion Dresden (Personal Nr. ...) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 596,48 €, bezogen auf den 31. Oktober 2016, übertragen.

2.