OLG Saarbrücken - Beschluss vom 09.08.2012
9 UF 69/12
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 228; SGB VI § 82 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 67 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 314
Vorinstanzen:
AG Lebach, vom 01.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 335/11

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich von Anrechten bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.08.2012 - Aktenzeichen 9 UF 69/12

DRsp Nr. 2012/19209

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich von Anrechten bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Da knappschaftliche Entgeltpunkte wegen des im Vergleich zum Rentenfaktor von 1,0 in der Allgemeinen Rentenversicherung höheren Rentenartfaktors für die knappschaftliche Altersrente von 1,333 höherwertig sind, hat dies auch in der Entscheidung über den Versorgungsausgleich Ausdruck zu finden.

1. Auf die Beschwerde der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See, Regionaldirektion Saarbrücken, wird der Beschluss des Amtsgerichts ... - Familiengericht - Lebach vom 1. Juni 2012 - 2 F 335/11 VA - in Ziffer 1 a). des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See, Versicherungs-Nr..., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4,9680 knappschaftlichen Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Juli 2011, übertragen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.