OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.01.2012
9 UF 161/11
Normen:
VersAusglG § 2 Abs. 1; VersAusglG § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2012, 327
NJW-RR 2012, 1221
Vorinstanzen:
AG St. Wedel - 26.9.2011,

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich zur Absicherung eines Kredits abgetretener Anrechte einer privaten Altersvorsorge

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.01.2012 - Aktenzeichen 9 UF 161/11

DRsp Nr. 2012/13943

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich zur Absicherung eines Kredits abgetretener Anrechte einer privaten Altersvorsorge

Auch nach der Neuregelung des Versorgungsausgleichs unterliegen Anrechte einer privaten Altersvorsorge, die zur Absicherung eines Kredits abgetreten worden sind, dem Versorgungsausgleich, wenn sie intern zu teilen sind.

1. Die Beschwerde der DB gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Wendel vom 26. September 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor Ziffer II. 3. des Beschlusses wie folgt neu gefasst wird:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei DB, Versicherungs-Nr., zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.503,52 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung der DB in der Fassung vom 22. März 2010, bezogen auf den 30. April 2011, übertragen.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 2 Abs. 1; VersAusglG § 2 Abs. 2;

Gründe: