OLG Hamm - Beschluss vom 02.09.2015
13 UF 119/09
Normen:
§ 1587 Abs. 1 S. 1 BGB a. F.; § 1587 a Abs. 2 Ziff. 5 BGB a. F.,; § 1587 c Ziff. 1 BGB a. F.,; § 3 b Ziff 1 VAHRG a. F.;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 561
Vorinstanzen:
AG Rheine, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 404/08

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich zur Kreditsicherung einer Baufinanzierung abgetretener Anrechte aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht

OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2015 - Aktenzeichen 13 UF 119/09

DRsp Nr. 2015/17189

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich zur Kreditsicherung einer Baufinanzierung abgetretener Anrechte aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht

1. Im Versorgungsausgleich auszugleichen sind grundsätzlich auch die zur Kreditsicherung einer Baufinanzierung abgetretenen Anrechte aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht (Anschluss an BGH XII ZB 89/08, FamRZ 2011, 963). Dies gilt erst Recht, wenn ein solches Recht nicht sicherungsabgetreten, sondern verpfändet wurde.2. Wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte die Rentenversicherung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgeschlossen hat, an der er zu 50 % beteiligt ist, steht einem Ausgleich grundsätzlich auch nicht entgegen, dass die Rentenversicherung bei deren Abschluss zur Tilgung des Finanzierungsdarlehens vorgesehen war. Bei einem Renditeobjekt liegt nahe, dass die Erwerber sich die Möglichkeit der Verwertung der Immobilie zur Ablösung der Finanzierungsdarlehen vorbehalten haben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das am 29.04.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheine im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst: