OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.03.2022
1 UF 207/21
Normen:
Vorinstanzen:
AG Weilburg, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 209 F 594/20

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich zweier als sog. Riesterförderung gemeinsam zu behandelnder Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.03.2022 - Aktenzeichen 1 UF 207/21

DRsp Nr. 2023/1273

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich zweier als sog. Riesterförderung gemeinsam zu behandelnder Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung

Der Versorgungsausgleich hinsichtlich zweier Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung, nämlich einer Pensionsversicherung und einer hiermit im Zusammenhang stehenden Zulagenversicherung kann nur zusammen beurteilt werden, wenn sie als sog. Riesterförderung im Rahmen des Sonderabgabenauszugs gemäß § 10a EStG sowie im Rahmen der Altersvorsorgezulagen nach Abschnitt XI EStG als gefördertes Altersvorsorgevermögen nur einheitlich behandelt werden können. 2, Bei der internen Teilung der Rechte kann eine Teilungskostenpauschale schon bei der Bestimmung des Ausgleichswerts in Ansatz gebracht werden.

Tenor

I. Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weilburg vom 16.09.2021 wird der Beschluss in seinem Tenor zu Ziffer 2., 3. Absatz und 5. Absatz abgeändert und wie folgt neu gefasst: