OLG Köln - Beschluss vom 22.04.2016
4 UF 222/15
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Rheinbach, vom 04.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 158/15

Durchführung des Versorgungsausgleichs im Anschluss an eine nach marokkanischen Recht erfolgte Scheidung

OLG Köln, Beschluss vom 22.04.2016 - Aktenzeichen 4 UF 222/15

DRsp Nr. 2016/18073

Durchführung des Versorgungsausgleichs im Anschluss an eine nach marokkanischen Recht erfolgte Scheidung

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Anschluss an eine bereits im Jahr 2010 nach marokkanischen Recht erfolgte Scheidung widerspricht nicht der Billigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 3 EGBGB, auch wenn der Ehemann im Scheidungsurteil zur Zahlung von Unterhalt und einer Brautgabe verurteilt worden ist. Denn auch die Brautgabe nach marokkanischen Recht ist dem Unterhaltsrecht und nicht dem Versorgungsausgleich aus zuzuordnen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den von dem Amtsgericht - Familiengericht - Rheinbach am 04.11.2015 erlassenen Beschluss - 18 F 158/15 - sowie dessen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Auslagen der weiteren Beteiligten, die diese selbst zu tragen haben.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 3;

Gründe

Der Senat macht von der ihm nach § Abs. S. 2 eröffneten Möglichkeit zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren Gebrauch , weil über den Verfahrensgegenstand im ersten Rechtszug mündlich verhandelt worden ist und von der Wiederholung dieser Verfahrenshandlung vor dem Senat weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.