OLG Hamm - Beschluss vom 01.08.2012
8 UF 180/10
Normen:
VAHRG § 2; BGB § 1587; VAHRG § 3b Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, vom 17.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 153/09

Durchführung des Versorgungsausgleichs in einem vor dem 31.08.2009 eingeleiteten Verfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 01.08.2012 - Aktenzeichen 8 UF 180/10

DRsp Nr. 2014/10120

Durchführung des Versorgungsausgleichs in einem vor dem 31.08.2009 eingeleiteten Verfahren

1. Ist das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 31.08.2009 eingeleitet worden und erhalten beide Parteien bereits eine Versorgung, so ist der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen übersteigt, verpflichtet, dem anderen Ehegatten im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Ausgleich eine Ausgleichsrente in Höhe der Hälfte des jeweils übersteigenden Betrages zu zahlen. 2. Dabei ist zunächst von dem Bruttobetrag der auszugleichenden Versorgung auszugehen und von diesem die schuldrechtliche (Brutto-)Ausgleichsrente zu ermitteln. Erst in einem weiteren Schritt sind sodann die auf die Ausgleichsrente entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 17.08.2010 wird der am 29.07.2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine monatliche Ausgleichsrente

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für Dezember 2009 in Höhe von 299,37 €,

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von Januar 2010 bis Dezember 2010 in Höhe von 341,23 €,

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von Januar bis Juni 2011 in Höhe von 316,51 €,

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von Juli bis Oktober 2011 in Höhe von 315,70 €,

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