OLG Nürnberg - Beschluss vom 08.01.2013
10 UF 1675/12
Normen:
Fundstellen:
NJW 2013, 6
FamRZ 2013, 1046
FamRB 2013, 243
Vorinstanzen:
AG Kelheim, vom 04.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 002 F 5/12

Durchführung des Versorgungsausgleichs nach rechtskräftigem Teilausgleich von Anwartschaften und nachfolgendem Versterben eines Ehegatten

OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.01.2013 - Aktenzeichen 10 UF 1675/12

DRsp Nr. 2015/21272

Durchführung des Versorgungsausgleichs nach rechtskräftigem Teilausgleich von Anwartschaften und nachfolgendem Versterben eines Ehegatten

Ist nach rechtskräftigem Teilausgleich von Anwartschaften und nachfolgendem Ableben eines Ehegatten noch über die nicht ausgeglichenen Anrechte zu entscheiden, kommt es für die Frage, welcher Ehegatte die höheren Anrechte erworben hat, nur auf die noch nicht ausgeglichenen Anrechte an.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kelheim vom 04.10.2012 in Ziffer 1. aufgehoben.

2.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren über den mit Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kelheim vom 13.05.2009, AZ: 1 F 00375/08 ausgesetzten Versorgungsausgleich erledigt ist.

3.

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

4.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.420,-- € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 31;

Gründe

I.