Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26.09.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein vom 20.09.2011 zu Ziffern 1. bis 4. wie folgt abgeändert:
Die Anordnungen zum Versorgungsausgleich in den Absätzen 1. bis 4. werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass hinsichtlich aller Versorgungsanwartschaften der Beteiligten ein Versorgungsausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet. Etwaige Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG bleiben hiervon unberührt.
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