OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.08.2017
3 UF 401/11
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 3 S. 2; VersAusglG § 10; VersAusglG § 19 Abs. 1; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Königstein, vom 20.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 236/06

Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Scheidung einer deutsch-portogiesischen Ehe in Portugal

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.08.2017 - Aktenzeichen 3 UF 401/11

DRsp Nr. 2018/15780

Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Scheidung einer deutsch-portogiesischen Ehe in Portugal

1. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Rahmen der Scheidung einer deutsch-portogiesischen Ehe in Portugal widerspricht nicht der Billigkeit und ist daher gem. Art. 17 Abs. 3 S. 3 EGBGB in der Fassung vom 03.04.2009 durchzuführen, wenn die Ehegatten nie einen gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland hatten, die Eheschließung und auch die Scheidung in Portugal erfolgt ist und die Ehefrau in der Ehezeit nicht in Deutschland gelebt hat. 2. Jedoch greift die Ausgleichssperre des § 19 Abs. 3 VersAusglG, wenn der Ausgleich der Anrechte des Ehemanns für diesen unbillig wäre, weil die von der Ehefrau in Portugal während der Ehezeit erworbenen ausländischen Versorgungsanrechte nicht ausgleichsreif i.S. von § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26.09.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein vom 20.09.2011 zu Ziffern 1. bis 4. wie folgt abgeändert:

Die Anordnungen zum Versorgungsausgleich in den Absätzen 1. bis 4. werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass hinsichtlich aller Versorgungsanwartschaften der Beteiligten ein Versorgungsausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet. Etwaige Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG bleiben hiervon unberührt.