AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 161 F 131/94
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten; Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen überobligationsmäßiger Erwerbstätigkeit
KG, Beschluss vom 04.07.2003 - Aktenzeichen 17 UF 160/03
DRsp Nr. 2005/7521
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten; Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen überobligationsmäßiger Erwerbstätigkeit
»1. Durch den Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten wird die Durchführung des gem. § 2 Abs. 2 S. 2 VAÜG ausgesetzten Versorgungsausgleichs nach § 1587e Abs. 2BGB nicht ausgeschlossen.2. Beruht die gesamte, während der Ehe erworbene Anwartschaft des an sich ausgleichspflichtigen Ehegatten auf einer überobligationsmäßigen Erwerbstätigkeit, kann der Versorgungsausgleich zu seinen Lasten wegen grober Unbilligkeit nach § 1587c Abs. 1BGB ausgeschlossen sein.«