OLG Oldenburg - Beschluss vom 06.06.2016
11 UF 19/16
Normen:
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 60/15

Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Versterben eines Ehegatten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.06.2016 - Aktenzeichen 11 UF 19/16

DRsp Nr. 2016/19714

Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Versterben eines Ehegatten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

In Fällen des § 31 VersAusglG hat eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung geringfügiger Anrechte stattzufinden. (Fiktive) Teilungskosten bleiben unberücksichtigt.

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4. wird der am 18.12.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der verstorbenen Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ..........(Versicherungs-Nummer: ....................) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht von 6,9909 Entgeltpunkten auf ihr vorhandenes Konto Versicherungsnummer .....................bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.04.2015, übertragen.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.440 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 31;

Gründe:

I.