KG - Beschluss vom 26.06.2020
3 UF 27/20
Normen:
VersAusglG § 31 Abs. 1; VersAusglG § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 14.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 153/17

Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Versterben eines Ehegatten vor Durchführung des Versorgungsausgleichs

KG, Beschluss vom 26.06.2020 - Aktenzeichen 3 UF 27/20

DRsp Nr. 2021/6425

Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Versterben eines Ehegatten vor Durchführung des Versorgungsausgleichs

1. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Versterben eines Ehegatten gem. § 31 Abs. 1 VersAusglG setzt nicht voraus, dass der Tod des Ehegatten zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits anhängig war. 2. Dass der Schuldner einer rückstellungsfinanzierten Versorgungszusage in der betrieblichen Altersversorgung die Rückstellung nach dem Versterben des Ehegatten aufgelöst hat, hindert die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht.

Die Beschwerde der A gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg (Familiengericht) vom 14. Januar 2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des früheren Ehemanns bei der A Personalnummer nach Maßgabe der Teilungsordnung 1 für die interne Teilung von Direktzusagen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 4. April 2017 der A zu Gunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 731.509,73 Euro, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. April 2014, übertragen wird.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 31 Abs. 1;