BGH - Beschluss vom 21.11.2013
XII ZB 137/13
Normen:
VersAusglG § 10; VersAusglG § 11; VersAusglG § 45 Abs. 1; VersAusglG § 45 Abs. 2 S. 1; VersAusglG § 51 Abs. 1; VersAusglG § 51 Abs. 2; VAHRG § 3b Abs. 1 S. 1; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRB 2014, 45
FamRZ 2014, 280
FuR 2014, 177
MDR 2014, 162
NJW 2014, 463
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 31.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 67 F 1309/09
OLG Frankfurt am Main, vom 07.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 205/10

Durchführung des Versorgungsausgleichs nur einheitlich entweder nach dem bis 31. August 2009 geltenden Recht oder nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht; Stellen von übereinstimmenden Ruhensanträgen durch die beteiligten Eheleute nach diesem Zeitpunkt mit dem Zweck der Anwendung des neuen Rechts; Interne Teilung eines bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH erworbenen betrieblichen Versorgungsanrechts

BGH, Beschluss vom 21.11.2013 - Aktenzeichen XII ZB 137/13

DRsp Nr. 2014/155

Durchführung des Versorgungsausgleichs nur einheitlich entweder nach dem bis 31. August 2009 geltenden Recht oder nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht; Stellen von übereinstimmenden Ruhensanträgen durch die beteiligten Eheleute nach diesem Zeitpunkt mit dem Zweck der Anwendung des neuen Rechts; Interne Teilung eines bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH erworbenen betrieblichen Versorgungsanrechts

a) Der Versorgungsausgleich kann nur einheitlich entweder nach dem bis 31. August 2009 geltenden Recht oder nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht durchgeführt werden.b) Der Versorgungsausgleich ist auch dann nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht durchzuführen, wenn die beteiligten Eheleute nach diesem Zeitpunkt übereinstimmende Ruhensanträge allein zu dem Zweck gestellt haben, das neue Recht zur Anwendung zu bringen.c) Zur internen Teilung eines bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH erworbenen betrieblichen Anrechts.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.420 €

Normenkette:

VersAusglG § 10; VersAusglG § 11; VersAusglG § 45 Abs. 1; VersAusglG § 45 Abs. 2 S. 1;