I. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung V. vom 11.09.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 30.08.2024 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter Ziff. 2, Absatz 3 wie folgt abgeändert:
"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung V. (Vers. Nr. N01) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,1453 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N02 bei der Deutschen Rentenversicherung R., bezogen auf den 00.10.2023, übertragen."
Des Weiteren wird der Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter Ziff. 2 der angefochtenen Entscheidung wie folgt ergänzt:
"Bezüglich des von der Antragsgegnerin erworbenen Anrechts bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung T. (Vers. Nr. N03) findet ein Versorgungsausgleich wegen Geringfügigkeit nicht statt."
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