OLG Hamm - Beschluss vom 29.10.2024
13 UF 134/24
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2025, 391
FuR 2025, 219
Vorinstanzen:
AG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 3222/23

Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz eines geringwertigen Anrechts oder einer geringen Wertdifferenz gleichartiger Anrechte; Versorgungsanwartschaften aus einer Beamtenversorgung; Grundsatz der Halbteilung

OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2024 - Aktenzeichen 13 UF 134/24

DRsp Nr. 2024/15576

Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz eines geringwertigen Anrechts oder einer geringen Wertdifferenz gleichartiger Anrechte; Versorgungsanwartschaften aus einer Beamtenversorgung; Grundsatz der Halbteilung

18 VersAusglG ist seinem Wortlaut entsprechend als Sollvorschrift anzuwenden. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz eines geringwertigen Anrechts oder einer geringen Wertdifferenz gleichartiger Anrechte bedarf eines rechtfertigenden Grundes (entgegen BGH, Beschluss vom 05.06.2024 - XII ZB 277/23)

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung V. vom 11.09.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 30.08.2024 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter Ziff. 2, Absatz 3 wie folgt abgeändert:

"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung V. (Vers. Nr. N01) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,1453 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N02 bei der Deutschen Rentenversicherung R., bezogen auf den 00.10.2023, übertragen."

Des Weiteren wird der Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter Ziff. 2 der angefochtenen Entscheidung wie folgt ergänzt:

"Bezüglich des von der Antragsgegnerin erworbenen Anrechts bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung T. (Vers. Nr. N03) findet ein Versorgungsausgleich wegen Geringfügigkeit nicht statt."