I.
Mit Endurteil vom 27.11.2007 hat das Familiengericht auf den am 19.07.2007 zugestellten Antrag der Antragstellerin die am 25.10.1990 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Während der Ehezeit im Sinn des § 1587 Abs. 2 BGB (01.10.1990 bis 30.06.2007) haben beide Parteien folgende ausgleichspflichtige Versorgungsanwartschaften erworben.
Antragstellerin:
bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 446,47 EUR
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