OLG Nürnberg - Beschluss vom 21.01.2008
9 UF 1640/07
Normen:
BGB §§ 1587 ff. ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 174
FamRZ 2008, 1087
OLGReport-Nürnberg 2008, 373

Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz fehlender verbindlicher Feststellung der Rentenanwartschaft - Regelungslücke bezüglich Berechnung der Startgutschrift

OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.01.2008 - Aktenzeichen 9 UF 1640/07

DRsp Nr. 2008/5418

Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz fehlender verbindlicher Feststellung der Rentenanwartschaft - Regelungslücke bezüglich Berechnung der Startgutschrift

»Bezieht ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Rente, ist der Versorgungsausgleich durchzuführen, auch wenn die Anwartschaft eines bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versicherten Ehegatten nicht verbindlich festgestellt werden kann, weil die Startgutschrift rentenferner Versicherter nach dem Urteil des BGH vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - neu zu bestimmen ist.In diesem Fall ist für die Durchführung des Versorgungsausgleichs dennoch die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mitgeteilte Startgutschrift zu Grunde zu legen.«

Normenkette:

BGB §§ 1587 ff. ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Endurteil vom 27.11.2007 hat das Familiengericht auf den am 19.07.2007 zugestellten Antrag der Antragstellerin die am 25.10.1990 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Während der Ehezeit im Sinn des § 1587 Abs. 2 BGB (01.10.1990 bis 30.06.2007) haben beide Parteien folgende ausgleichspflichtige Versorgungsanwartschaften erworben.

Antragstellerin:

bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 446,47 EUR