BGH - Beschluß vom 17.01.2007
XII ZB 168/01
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 lit. b, Abs. 3 Nr. 2 § 1587c § 242 ; BWVO § 1 Abs. 3 § 2 Abs. 2 ; BetrAVG § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 814
FamRZ 2007, 996
MDR 2007, 1079
NJW 2007, 2477
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 04.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 195/00
AG Karlsruhe, vom 28.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 269/98

Durchführung des Versorgungsausgleichs unter kroatischen Ehegatten; Höhe des Ehezeitanteils einer nach Ehezeitende, vor Durchführung des Versorgungsausgleichs bezogenen Betriebsrente; Leistungsdynamik einer laufenden Betriebsrente; Rechtsfolgen des Eintritts des Versorgungsfalls nach Ehezeitende

BGH, Beschluß vom 17.01.2007 - Aktenzeichen XII ZB 168/01

DRsp Nr. 2007/8955

Durchführung des Versorgungsausgleichs unter kroatischen Ehegatten; Höhe des Ehezeitanteils einer nach Ehezeitende, vor Durchführung des Versorgungsausgleichs bezogenen Betriebsrente; Leistungsdynamik einer laufenden Betriebsrente; Rechtsfolgen des Eintritts des Versorgungsfalls nach Ehezeitende

»1. Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs und zur Anwendung der Billigkeitsklausel des Art. 17 Abs. 3 letzter Halbs. EGBGB zwischen Ehegatten, die bei Zustellung des Scheidungsantrags die kroatische Staatsangehörigkeit besaßen und inländische Versorgungsanrechte erworben haben.2. Zur Berechnung des Ehezeitanteils einer erst nach Ehezeitende, jedoch vor Durchführung des Versorgungsausgleichs bezogenen Betriebsrente wegen Invalidität (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23).3. Zur Leistungsdynamik einer laufenden Betriebsrente, die vom Versorgungsträger im Rahmen der Überprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG den Veränderungen des Verbraucherpreisindexes angepasst wird, wenn diese im Vergleichszeitraum höher sind als die Anpassungen von gesetzlicher Rente oder Beamtenversorgung, und von gleich bleibenden Anpassungen in der Zukunft ausgegangen werden kann (hier: Siemens AG).