OLG Köln - Beschluss vom 22.01.2014
25 UF 128/13
Normen:
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 02.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 313 F 227/12

Durchführung des Versorgungsausgleichs unter türkischen Ehegatten hinsichtlich in der Türkei erworbener AnrechteAusschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

OLG Köln, Beschluss vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 25 UF 128/13

DRsp Nr. 2014/9230

Durchführung des Versorgungsausgleichs unter türkischen Ehegatten hinsichtlich in der Türkei erworbener Anrechte Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

Dass in der Türkei bestehende Rentenansprüche eines Ehegatten aus ihm von dem anderen Ehegatten zur Verfügung gestellten Mitteln erworben wurden, vermag den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit i.S. von § 27 VersAusglG nicht zu rechtfertigen. Die Herkunft der Mittel, mit welchen Versorgungsanwartschaften aufgebaut werden, ist grundsätzlich gleichgültig.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 4. Juni 2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln (313 F 227/12) 2. August 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

Normenkette:

VersAusglG § 27;

Gründe

I.

Die Beteiligten, die beide die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, haben am 26. März 1973 in der Türkei miteinander die Ehe geschlossen. Durch Urteil des Familiengerichts in Bakirköy/Türkei vom 20. Mai 2010, das am 25. April 2012 Rechtskraft erlangt hat, ist die Ehe auf den am 30. April 2008 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes geschieden und der Antragstellerin ein Betrag von 100.000 Lira als finanzielle sowie 300.000 Lira (richtig: 30.000 Lira) als immaterielle Entschädigung zugesprochen worden.