OLG Hamm - Beschluss vom 03.12.2014
2 WF 177/14
Normen:
Art. 17 Abs. 3; Art. 229 § 28 Abs. 2 EGBGB; § 27 VersAusglG; § 35 FamFG; § 220 Abs. 3 FamFG;
Fundstellen:
FuR 2015, 3
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 101 F 88/14

Durchführung des Versorgungsausgleichs, wenn die Ehegatten während der Ehezeit Zeiten nicht im Inland verbracht haben

OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2014 - Aktenzeichen 2 WF 177/14

DRsp Nr. 2015/1453

Durchführung des Versorgungsausgleichs, wenn die Ehegatten während der Ehezeit Zeiten nicht im Inland verbracht haben

Gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB in der bis zum 28.01.2013 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 229 § 28 Abs. 2 EGBGB ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen, wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat und seine Durchführung im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht. Ob die Durchführung der Billigkeit entspricht, ist unter Ermittlung und umfassender Abwägung der maßgeblichen Umstände zu prüfen. Da die so vorzunehmende Billigkeitsprüfung die Kenntnis des Gerichts von der Höhe der Versorgungsanwartschaften voraussetzt, kann sich in einer derartigen Situation der andere Ehegatte der Mitwirkungspflicht im Versorgungsausgleichsverfahren nicht mit der Begründung entziehen, ein Versorgungsausgleich sei nicht durchzuführen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 30.07.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.

Normenkette: