Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Teilanerkenntnis- und Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Lemgo vom 7.5.2013 teilweise abgeändert.
Auf den Widerantrag wird die Antragstellerin über den angefochtenen Beschluss hinaus verpflichtet, dem Antragsteller auch Auskunft über ihr in London belegenes Immobilienvermögen, und zwar zu den Stichtagen 6.12.1996, 2.11.2007 und 13.1.2009, zu erteilen, sowie diese Auskunft zu belegen.
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