OLG Hamm - Beschluss vom 27.11.2013
14 UF 96/13
Normen:
3 a Abs. 2 EGBGB;
Fundstellen:
FamRB 2014, 161
FamRZ 2014, 947
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 111/12

Durchführung des Zugewinnausgleichs hinsichtlich einer in London gelegenen Immobilie

OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2013 - Aktenzeichen 14 UF 96/13

DRsp Nr. 2014/799

Durchführung des Zugewinnausgleichs hinsichtlich einer in London gelegenen Immobilie

Der Ag. nimmt die rechtskräftig von ihm geschiedene Ast. im Rahmen eines Stufen(-wider-)antrages auf Auskunft und Zugewinnausgleich in Anspruch. Durch den angefochtenen Teilanerkenntnis- und Teilbeschluss hat das FamG den Auskunftsantrag bezüglich einer in London gelegenen Immobilie (bzw. bezüglich Rechtspositionen der Ast. an der Immobilie) abgewiesen, weil diese gemäß Art. 3a Abs. 3 EGBGB nicht dem deutschen Zugewinnausgleich unterliege. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ag. hatte Erfolg.

Richtet sich der Zugewinnausgleich zwischen den Beteiligten nach deutschem Recht, so beziehen sich bestehende Auskunftsansprüche auch auf in London belegenes Immobilienvermögen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Teilanerkenntnis- und Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Lemgo vom 7.5.2013 teilweise abgeändert.

Auf den Widerantrag wird die Antragstellerin über den angefochtenen Beschluss hinaus verpflichtet, dem Antragsteller auch Auskunft über ihr in London belegenes Immobilienvermögen, und zwar zu den Stichtagen 6.12.1996, 2.11.2007 und 13.1.2009, zu erteilen, sowie diese Auskunft zu belegen.