OLG Celle - Beschluss vom 28.07.2015
17 UF 63/15
Normen:
BGB § 1374 Abs. 2; BGB § 1378;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 369
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 16.02.2015

Durchführung des Zugewinnausgleichs hinsichtlich Zahlungen aus dem Vermögen gemeinnütziger Stiftungen zur Anschaffung eines zum Transport des schwerbehinderten Sohnes der Ehegatten geeigneten Pkw

OLG Celle, Beschluss vom 28.07.2015 - Aktenzeichen 17 UF 63/15

DRsp Nr. 2015/15174

Durchführung des Zugewinnausgleichs hinsichtlich Zahlungen aus dem Vermögen gemeinnütziger Stiftungen zur Anschaffung eines zum Transport des schwerbehinderten Sohnes der Ehegatten geeigneten Pkw

Werden der Ehefrau mehrere Monate vor Zustellung des Scheidungsantrags des Ehemannes von verschiedenen gemeinnützigen Stiftungen zweckgebunden Geldmittel zur Anschaffung eines zum Transport des gemeinsamen schwerbehinderten Sohnes der Ehegatten geeigneten PKW (VW Caddy) schenkweise zugewandt, so ist der Gesamtbetrag der Zuwendungen (16.900 €) gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen der Ehefrau hinzuzurechnen.

I. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin und unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg vom 16. Februar 2015 teilweise geändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 12.231,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2014 zu zahlen.

Der Widerantrag des Antragsgegners wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden dem Antragsgegner auferlegt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1374 Abs. 2; BGB § 1378;

Gründe:

I.