OLG Dresden - Beschluss vom 28.01.2022
20 UF 875/21
Normen:
FamFG § 57 Nr. 1; FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 49 Abs. 1; BGB § 630d;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 528
MDR 2022, 503
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 333 F 3637/21

Durchführung einer Schutzimpfung gegen des Coronavirus für ein gemeinsames KindÜbertragung der Alleinentscheidungsbefugnis auf einen ElternteilBeschwerde gegen den Erlass einer einstweiligen AnordnungUnterbliebene Aufklärung eines über 14 Jahre alten Kindes

OLG Dresden, Beschluss vom 28.01.2022 - Aktenzeichen 20 UF 875/21

DRsp Nr. 2022/2986

Durchführung einer Schutzimpfung gegen des Coronavirus für ein gemeinsames Kind Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis auf einen Elternteil Beschwerde gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung Unterbliebene Aufklärung eines über 14 Jahre alten Kindes

Streiten Eltern über die Durchführung einer Covid-19-Schutzimpfung für ihr gemeinsames Kind, so kommt eine Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis hierfür auf denjenigen Elternteil, der eine solche Impfung befürwortet, im Wege eines Eilverfahrens jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die erforderliche Aufklärung des über 14 Jahre alten Kindes, obwohl von diesem ausdrücklich erbeten, weder stattgefunden hat noch betrieben wird und das Kind (auch) deswegen die Impfung ablehnt.

1. Auf die Beschwerde der betroffenen Jugendlichen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 03.12.2021 aufgehoben und der Antrag des Vaters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vater zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 57 Nr. 1; FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 49 Abs. 1; BGB § 630d;

Gründe:

I.