OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.10.2008
9 UF 88/08
Normen:
VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2 ; VAHRG § 10a ;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, AG Oranienburg, vom 06.06.2008vom 13.11.2007

Durchführung eines Versorgungsausgleichs bei Rentenbezug eines Ehegatten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2008 - Aktenzeichen 9 UF 88/08

DRsp Nr. 2008/21297

Durchführung eines Versorgungsausgleichs bei Rentenbezug eines Ehegatten

Die Aussetzung des Versorgungsausgleichs ist nicht gleich deshalb geboten, weil einer der Ehegatten am Ende der Ehezeit bereits eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht. Vielmehr ist danach abzugrenzen, ob der Rentenbezug nur befristet oder dauerhaft ist um zu ermitteln ob für die Berechnung von dem tatsächlichen Rentenbezug oder von fiktiv zu ermittelnder Altersrente auszugehen ist.

Normenkette:

VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2 ; VAHRG § 10a ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Parteien haben am 1. Dezember 1978 die Ehe geschlossen (Bl. 6 d.A.). Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner unter dem 10. Oktober 2006 zugestellt worden (Bl. 10 d.A.).