BGH - Beschluss vom 01.12.2021
XII ZB 304/20
Normen:
Satzung EZVK § 44 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2022, 93
FamRZ 2022, 349
FuR 2022, 262
MDR 2022, 438
NJW-RR 2022, 505
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 57 F 927/14
OLG Frankfurt/Main, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 229/15

Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach den Regelungen der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK)

BGH, Beschluss vom 01.12.2021 - Aktenzeichen XII ZB 304/20

DRsp Nr. 2022/1685

Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach den Regelungen der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK)

a) Zur Frage, inwieweit die in § 44 Abs. 3 der Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK) enthaltene Regelung über die interne Teilung eines Anrechts aus der Pflichtversicherung in den Tarif der freiwilligen Versicherung das Gebot der gleichwertigen Teilhabe gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG gewährleistet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. August 2021 - XII ZB 359/19 - juris).b) Eine von einem Versorgungsträger mitgeteilte und unter (hier offengelassenem) Verstoß gegen Verfassungsrecht gebildete sogenannte Startgutschrift für rentenferne Versicherte kann ausnahmsweise dann die Grundlage für die Durchführung der internen Teilung eines Anrechts sein, wenn der hinsichtlich dieses Anrechts ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits Rentenleistungen bezieht, auf den Wertausgleich des Anrechts aus wirtschaftlichen Gründen dringend angewiesen ist, der Gesichtspunkt der Unabänderlichkeit der Ausgleichsentscheidung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dahinter zurücktritt und der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Unwirksamkeit der Übergangsvorschriften nicht geltend gemacht hat (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 22. März 2017 - XII ZB 626/15 - FamRZ 2017, 872 und vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303).