OLG München - Beschluss vom 02.01.2012
4 UF 1892/11
Normen:
VersAusglG § 31 Abs. 1; VersAusglG § 31 Abs. 2 S. 1; VersAusglG § 31 Abs. 3 S. 1; VersAusglG § 50; FamFG § 224 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Aichach, vom 12.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 202/11

Durchführung und Tenorierung des Versorgungsausgleichs bei Versterben eines Ehegatten; Höhe des Gegenstandswerts

OLG München, Beschluss vom 02.01.2012 - Aktenzeichen 4 UF 1892/11

DRsp Nr. 2013/5884

Durchführung und Tenorierung des Versorgungsausgleichs bei Versterben eines Ehegatten; Höhe des Gegenstandswerts

1. Ist einer der Ehegatten vor Durchführung des Versorgungsausgleichs verstorben, so ist der Versorgungsausgleich nur dann durchzuführen, wenn der überlebende Ehegatte insgesamt ausgleichsberechtigt wäre.2. Auch nach Versterben eines Ehegatten ist eine Gesamtsaldierung aller ausgleichsreifen Ansprüche beider Ehegatten durchzuführen.3. Ist ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, so ist dies im Tenor auszusprechen.4. Der Verfahrenswert richtet sich nach dem Einkommen der Eheleute bei Eingang des Scheidungsantrags.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Endbeschluss des Amtsgerichts Aichach vom 12.09.2011 in Nr. 1 und Nr. 3 des Tenors aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

3. Von der Erhebung von Kosten in 1. Instanz und im Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 31 Abs. 1; VersAusglG § 31 Abs. 2 S. 1; VersAusglG § 31 Abs. 3 S. 1; VersAusglG § 50; FamFG § 224 Abs. 3;

Gründe:

I.