1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Endbeschluss des Amtsgerichts Aichach vom 12.09.2011 in Nr. 1 und Nr. 3 des Tenors aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
3. Von der Erhebung von Kosten in 1. Instanz und im Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
I.
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