OLG München - Beschluss vom 03.01.2012
4 UF 2025/11
Normen:
VersAusglG § 10; VersAusglG § 13; VersAusglG § 45 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
AG Günzburg, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 843/10

Durchführung und Tenorierung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung

OLG München, Beschluss vom 03.01.2012 - Aktenzeichen 4 UF 2025/11

DRsp Nr. 2013/5883

Durchführung und Tenorierung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung

Die interne Teilung eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung hat durch Übertragung eines Anrechts zu erfolgen. Dabei ist die Angabe eines Kapitalbetrages als Ausgleichswert erforderlich.

I. Auf die Beschwerde der ... wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Günzburg vom 14.09.2011 im 4. Absatz der Nr. 2. des Tenors wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... Mitarbeiterbeiträge (brutto), zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht nach Maßgabe des Pensionsplans ... Stand 02.12.2005 in Höhe von 6.054,25 Euro, bezogen auf den 31.12.2010, übertragen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten werden nicht erstattet.

III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000- Euro festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 10; VersAusglG § 13; VersAusglG § 45 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 20.02.1987 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 20.01.2011 zugestellt.