OLG Köln - Beschluss vom 07.12.2018
10 UF 158/18
Normen:
FamFG § 68 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 880
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 222 F 31/18

Durchführung und Tenorierung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich knappschaftlicher Entgeltpunkte

OLG Köln, Beschluss vom 07.12.2018 - Aktenzeichen 10 UF 158/18

DRsp Nr. 2019/1086

Durchführung und Tenorierung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich knappschaftlicher Entgeltpunkte

1. Da die Wertentwicklung knappschaftlicher Entgeltpunkte, die nach § 82 SGB VI einen höheren Rentenartfaktor aufweisen als Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 67 SGB VI, gegenüber letzteren Anrechten höher ist, bedarf es bei ihrer Teilung einer entsprechenden Klarstellung im Tenor.2. Verfügt der ausgleichsberechtigte Ehepartner über ein Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung, sind knappschaftliche Anrechte auf dieses zu übertragen; beide Rentenversicherer werden in § 126 SGB VI als Träger der Rentenversicherung bezeichnet und somit vom Gesetz als einheitlicher Versorgungsträger angesehen (Anschluss OLG Koblenz FamRZ 2014, 343).

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 09.08.2018 - 222 F 31/18 - unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen zu lit. b, dort 2. Absatz des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: