OLG Koblenz - Beschluss vom 25.02.2009
11 WF 166/09
Normen:
VAHRG § 11; FGG § 33;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1836
NJW-RR 2009, 1018
OLGReport-Koblenz 2009, 405
Vorinstanzen:
AG Bingen a. Rh., vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 367/08

Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs Vor Ablauf des Trennungsjahrs

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 11 WF 166/09

DRsp Nr. 2009/6168

Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs Vor Ablauf des Trennungsjahrs

Es besteht keine mit Hilfe des Zwangsgelds gemäß § 11 VAHRG, 33 FGG durchsetzbare Auskunftsverpflichtung in der den Versorgungsausgleich betreffenden Folgesache, solange der Scheidungsausspruch mangels Ablaufs des Trennungsjahrs (§ 1565 II BGB) unschlüssig ist.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bingen a. Rh. vom 10.02.2009 aufgehoben.

Das Verfahren vor dem Amtsgericht und das Beschwerdeverfahren sind gebühren- und auslagenfrei.

Normenkette:

VAHRG § 11; FGG § 33;

Gründe:

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch Erfolg.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass die Trennung der Parteien erst am 09. Mai 2008 erfolgt sei. An diesem Tag sei der Antragsteller ausgezogen. Die Antragsgegnerin hat bereits mit Schriftsatz vom 04.12.2008 beantragt, den Scheidungsantrag abzuweisen, da der Antragsteller ein unzutreffendes Räumungsdatum angegeben habe. Der Antragsgegner hat im Scheidungsantrag erklärt, dass die Trennung Anfang Februar 2007 erfolgt sei und dieses Datum später dahingehend berichtigt, dass die Trennung im Februar 2008 erfolgt sei. Nähere Angaben zu den Umständen der Trennung hatte er nicht gemacht.