OLG Dresden - Beschluss vom 22.03.2002
10 UF 733/01
Normen:
SorgeRÜbkAG § 6 Abs 2 S 1 ; SchÜbk;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 468

Durchsetzung der Rückführung eines Kindes

OLG Dresden, Beschluss vom 22.03.2002 - Aktenzeichen 10 UF 733/01

DRsp Nr. 2005/14789

Durchsetzung der Rückführung eines Kindes

»1. § 6 Abs. 2 des SorgeRÜbkAG gilt auch im Vollstreckungsverfahren; auf seiner Grundlage kann dem herausgabepflichtigen Elternteil verboten werden, das Gebiet der Vertragsstaaten des Schengener Abkommen zu verlassen. Ebenso kann die Hinterlegung des Ausweisdokumente des zu repatriierenden Kindes bei einer Behörde angeordnet werden. 2. Es ist nicht Sache des die Herausgabe anordnenden Gerichts sondern die des Herausgabe berechtigten Elternteils, die Rückführung zwangsweise durchzusetzen.«

Normenkette:

SorgeRÜbkAG § 6 Abs 2 S 1 ; SchÜbk;
Fundstellen
FamRZ 2003, 468