OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.09.2013
5 WF 171/13
Normen:
FamFG § 89 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 403
FuR 2014, 182
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 05.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 536 F 75/13

Durchsetzung des Rechts eines minderjährigen Kindes auf Umgang mit seinem Vater

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.09.2013 - Aktenzeichen 5 WF 171/13

DRsp Nr. 2013/23452

Durchsetzung des Rechts eines minderjährigen Kindes auf Umgang mit seinem Vater

Die zwangsweise Durchsetzung des Umgangs gegen den Willen des Umgangsberechtigten unter Festsetzung von Ordnungsmitteln ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und verletzt den Umgangsberechtigten in seinem Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, da mittels Festsetzung von Ordnungsgeld oder gar Ordnungshaft erzwungene Kontakte zwischen Kindern und ihrem Vater nicht dem Wohl der Kinder dienen. Es ist im Ergebnis hinzunehmen, dass der Vater sich von seinen Kindern abgewendet hat und dass die Justitiabilität von zwischenmenschlichen Beziehungen ihre Grenzen hat.

Der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 05.07.2013 wird hinsichtlich Absatz 1 und 2 wie folgt abgeändert:

Der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird mit 500,- € bemessen.

Normenkette:

FamFG § 89 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 1;

Gründe:

Die Beteiligten sind die Eltern der minderjährigen Kinder ... Die Kinder leben seit der Trennung ihrer Eltern in der Obhut der Kindesmutter.