Der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 05.07.2013 wird hinsichtlich Absatz 1 und 2 wie folgt abgeändert:
Der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wird zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird mit 500,- € bemessen.
Die Beteiligten sind die Eltern der minderjährigen Kinder ... Die Kinder leben seit der Trennung ihrer Eltern in der Obhut der Kindesmutter.
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