OLG Hamm - Beschluss vom 17.05.2022
4 WF 285/21
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 89 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, vom 06.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 194/16

Durchsetzung einer aufgehobenen Umgangsregelung

OLG Hamm, Beschluss vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 4 WF 285/21

DRsp Nr. 2023/1564

Durchsetzung einer aufgehobenen Umgangsregelung

Ist ein gerichtlich gebilligter Umgangsvergleich aufgehoben worden, so kommt eine zwangsweise Durchsetzung des Umgangs auf der Grundlage dieses Vergleichs nicht mehr in Betracht

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 06.07.2021 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Lüdenscheid vom 06.07.2021 (5 F 194/16) wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des am 17.08.2021 erlassenen Nichtabhilfebeschlusses zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.200,00 € ( 4 x 800,00 €) festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684; FamFG § 89 Abs. 1;

Gründe

Die gem. den §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde war aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses zurückzuweisen.