Im Zuge des Rechtsstreits, der zur Scheidung ihrer Ehe aus dem Verschulden des Beklagten führte, schlossen die Parteien am 3. Mai 1973 zu gerichtlichem Protokoll eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. In Ziffer II dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Beklagte, an die Klägerin ab 1. März 1973 bis an ihr Lebensende eine monatliche Rente von 1.800 DM zu entrichten. Zugleich vereinbarten die Parteien:
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