OLG Köln - Beschluss vom 12.03.2014
4 WF 167/13
Normen:
FamFG § 89 Abs. 2; BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 403 F 62/12

Durchsetzung einer Umgangsregelung

OLG Köln, Beschluss vom 12.03.2014 - Aktenzeichen 4 WF 167/13

DRsp Nr. 2015/550

Durchsetzung einer Umgangsregelung

1. Ordnungsmittel zur Durchsetzung einer Umgangsregelung können gem. § 89 Abs. 2 FamFG erst dann festgesetzt werden, wenn der Verpflichtete zuvor auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist. 2. Die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die das Kind betreuende Mutter kommt nicht in Betracht, wenn der Umgang nicht zustande kommt, weil das Kind (hier: 13,5 Jahre alt) den Umgang mit dem Vater verweigert.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den von dem Amtsgericht - Familiengericht - Bonn am 21.11.2013 erlassenen Beschluss - 403 F 62/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

Normenkette:

FamFG § 89 Abs. 2; BGB § 1684;

Gründe

Die gemäß § 87 Abs. 4 FamFG i. V. m. § 567 ff. statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 25.11.2013 bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Mit dem im Tenor näher bezeichneten Beschluss in der ergänzenden Fassung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses vom 28.11.2013 hat das Amtsgericht den Antrag des Kindesvaters vom 18.11.2013, gegen die Kindesmutter wegen der Zuwiderhandlung gegen die von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren vor dem erkennenden Senat (4 UF 174/12) am 05.02.2013 geschlossene Vereinbarung über den Wochenendumgang des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind N ein Ordnungsgeld festzusetzen, zu Recht zurückgewiesen.