Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den von dem Amtsgericht - Familiengericht - Bonn am 21.11.2013 erlassenen Beschluss - 403 F 62/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.
Die gemäß § 87 Abs. 4 FamFG i. V. m. §
Mit dem im Tenor näher bezeichneten Beschluss in der ergänzenden Fassung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses vom 28.11.2013 hat das Amtsgericht den Antrag des Kindesvaters vom 18.11.2013, gegen die Kindesmutter wegen der Zuwiderhandlung gegen die von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren vor dem erkennenden Senat (4 UF 174/12) am 05.02.2013 geschlossene Vereinbarung über den Wochenendumgang des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind N ein Ordnungsgeld festzusetzen, zu Recht zurückgewiesen.
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