SchlHOLG - Beschluss vom 21.08.2018
10 WF 122/18
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 89 Abs. 4;

Durchsetzung einer Umgangsvereinbarung

SchlHOLG, Beschluss vom 21.08.2018 - Aktenzeichen 10 WF 122/18

DRsp Nr. 2018/16603

Durchsetzung einer Umgangsvereinbarung

1. Der Umgangsverpflichtete trägt die Gründe für sein fehlendes Vertretenmüssen beim Scheitern der Umgangskontakte nur dann hinreichend vor, wenn er detailliert erläutert, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war.2. Bei einer Erkrankung des Kindes erfordert dies vom Umgangsverpflichteten die Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attests. Dieses muss nicht nur die Diagnose und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung nennen, sondern auch zur Transportfähigkeit des Kindes Stellung nehmen. Orientierungssätze: Anforderungen an die Darlegungen eines Umgangsverpflichteten bei Erkrankung des Kindes

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom 25. Juni 2018 (Az.) abgeändert:

Gegenüber der Kindesmutter wird wegen der Zuwiderhandlung gegen die vor dem Amtsgericht - Familiengericht - S. am 28. November 2017 geschlossene gerichtlich gebilligte Vereinbarung ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 50 € ein Tag Ordnungshaft angeordnet.

Die Kindesmutter hat die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens nach einem Verfahrenswert in Höhe von 150 € zu tragen.

2. 3.