OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.11.2008
1 WF 200/08
Normen:
FGG § 13a Abs. 1 S. 1; FGG § 19; KostO § 131 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 533 F 164/08

Durchsetzung einer Vereinbarung zum Umgangsrecht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.11.2008 - Aktenzeichen 1 WF 200/08

DRsp Nr. 2009/13754

Durchsetzung einer Vereinbarung zum Umgangsrecht

Zur Problematik von Zwangsmitteln zur Durchsetzung eines Umgangsrechts.

Ist eine von den Eltern des Kindes getroffene Vereinbarung zum Umgangsrecht nicht tragfähig, so darf ihre Vollziehung nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 1 S. 1; FGG § 19; KostO § 131 Abs. 3;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Parteien ein Zwangsgeld für den Fall angedroht, dass sie der im gerichtlichen Vergleich vom 20.12.2007 getroffenen Umgangsregelung bezüglich ihres gemeinsamen Kindes A zuwiderhandeln. Die Beschlussfassung war durch einen Antrag des Antragstellers veranlasst worden, gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld zur Durchsetzung des Umgangsrechts festzusetzen. Die vom Familiengericht gebilligte Vereinbarung der Parteien sah einen Umgang des Vaters mit dem bei der Mutter lebenden Sohn in einem vierzehntägigen Rhythmus von jeweils samstags 10.00 Uhr bis sonntags 17.00 Uhr vor.