OLG Dresden - Beschluss vom 22.03.2002
10 UF 753/01
Normen:
SorgeRÜbKAG § 6 Abs. 2 S. 1 ; SchÜbk;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 468

Durchsetzung eines Rückführungsgebots

OLG Dresden, Beschluss vom 22.03.2002 - Aktenzeichen 10 UF 753/01

DRsp Nr. 2004/15013

Durchsetzung eines Rückführungsgebots

»1. § 6 Abs. 2 des Sorgerechtsübereinkommensausführungsgesetzes gilt auch im Vollstreckungsverfahren; auf seiner Grundlage kann dem herausgabepflichtigen Elternteil verboten werden, das Gebiet der Vertragsstaaten des Schengener Abkommen zu verlassen. Ebenso kann die Hinterlegung des Ausweisdokumente des zu repatriierenden Kindes bei einer Behörde angeordnet werden. 2. Es ist nicht Sache des die Herausgabe anordnenden Gerichts sondern die des Herausgabe berechtigten Elternteils, die Rückführung zwangsweise durchzusetzen. «

Normenkette:

SorgeRÜbKAG § 6 Abs. 2 S. 1 ; SchÜbk;
Fundstellen
FamRZ 2003, 468