OLG Köln - Beschluß vom 20.04.2000
14 UF 29/00
Normen:
KindUG Art. 5 § 3 Abs. 2 ; ZPO §§ 652, 645 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 336
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 28.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 28 FH 11/99

Dynamisierung von Alttiteln gemäß Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG

OLG Köln, Beschluß vom 20.04.2000 - Aktenzeichen 14 UF 29/00

DRsp Nr. 2000/8060

Dynamisierung von Alttiteln gemäß Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG

1. die Dynamisierung von Alttiteln gemäß Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG ist nicht auf das Eineinhalbfache des Regelbetrages beschränkt.2. Nimmt das Amtsgericht eine solche Beschränkung an und lehnt es eine Festsetzung über die 150 %-Grenze hinaus ab, so steht dem Antragsteller gegen die Zurückweisung des Festsetzungsantrags in entsprechender Anwendung von § 652 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde zu.

Normenkette:

KindUG Art. 5 § 3 Abs. 2 ; ZPO §§ 652, 645 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 27. März 1996 - 381 H 2673/95 - war der von dem Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlende Unterhalt auf monatlich 349,00 DM (Regelunterhalt) zuzüglich eines Zuschlags von 90 % festgesetzt worden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Antrag auf Umstellung dieses Titels gemäß Art. 5 § 3 Abs. 2 des Kindesunterhaltsgesetzes (KindUG) dahingehend, daß der Unterhalt auf 190 % des jeweiligen Regelbetrages abzüglich anteiligen Kindergeldes festgesetzt wird. Das Amtsgericht hat dem Antrag lediglich in Höhe von 150 % des Regelbetrages entsprochen und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Zurückweisung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.