AG Passau vom 15.07.1987
11 C 724/87
Normen:
GVG § 23 ;
Fundstellen:
DRsp IV(480)222e
FamRZ 1987, 1309

AG Passau - 15.07.1987 (11 C 724/87) - DRsp Nr. 1992/11649

AG Passau, vom 15.07.1987 - Aktenzeichen 11 C 724/87

DRsp Nr. 1992/11649

e. Die Klage des nichtehelichen Kindes gegen seine Mutter auf Auskunft über Namen und Adresse des leiblichen Vaters zwecks Vorbereitung der Geltendmachung von Erb- bzw. Erbersatzansprüchen ist eine vermögensrechtliche, der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts gem. Nr. 1 unterliegende Streitigkeit.

Normenkette:

GVG § 23 ;

Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der Klage des nichtehelichen Kindes gegen seine Mutter auf Auskunft über Namen und Adresse des leiblichen Vaters um eine vermögensrechtliche Streitigkeit i. S. des § 23 Nr. 1 GVG, sofern dadurch primär die Geltendmachung von Erb- bzw. Erbersatzansprüchen (gegen den Vater) vorbereitet werden soll. Der Auskunftsanspruch für sich allein Ä so führt das Gericht aus Ä habe zwar nicht vermögensrechtlichen Charakter; gleichwohl liege eine vermögensrechtliche Streitigkeit dann vor, wenn der einzelne Anspruch Ä wie hier Ä im wesentlichen der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen solle. Mit dieser Begründung hat das AG im Streitfall seine sachliche Zuständigkeit gem. § 23 Nr. 1 GVG bejaht.

Ausführungen des AG zur Begründetheit der Klage (Heranziehung des § 1618 a BGB i. V. m. §§ 1934 a ff. BGB und Art. 6 Abs. 5 GG als mögliche Anspruchsgrundlage): Teilabdruck I (167) 355 c-d.