Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der Klage des nichtehelichen Kindes gegen seine Mutter auf Auskunft über Namen und Adresse des leiblichen Vaters um eine vermögensrechtliche Streitigkeit i. S. des § 23 Nr. 1 GVG, sofern dadurch primär die Geltendmachung von Erb- bzw. Erbersatzansprüchen (gegen den Vater) vorbereitet werden soll. Der Auskunftsanspruch für sich allein Ä so führt das Gericht aus Ä habe zwar nicht vermögensrechtlichen Charakter; gleichwohl liege eine vermögensrechtliche Streitigkeit dann vor, wenn der einzelne Anspruch Ä wie hier Ä im wesentlichen der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen solle. Mit dieser Begründung hat das AG im Streitfall seine sachliche Zuständigkeit gem. § 23 Nr. 1 GVG bejaht.
Ausführungen des AG zur Begründetheit der Klage (Heranziehung des § 1618 a BGB i. V. m. §§ 1934 a ff. BGB und Art. 6 Abs. 5 GG als mögliche Anspruchsgrundlage): Teilabdruck I (167) 355 c-d.
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