(e) Der Senat hält an der Auffassung fest, daß mehrere Miterben ein ererbtes Handelsgeschäft in ungeteilter Erbengemeinschaft zeitlich unbegrenzt fortführen können, ohne daß es zu einem gesellschaftlichen Zusammenschluß (Gründung einer OHG) kommt; für den Fall, daß der Erbengemeinschaft minderjährige Erben angehören, sei zu dieser Form der Geschäftsfortführung keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich, wenngleich die Minderjährigen aus den von ihrem gesetzl. Vertreter unter der Firma des fortgeführten Unternehmens eingegangenen Verbindlichkeiten mitverpflichtet würden: Teilabdruck II (210) 326 a-c.
(f) Zur Frage einer analogen Anwendung des § 1822 Nr. 3 BGB führt der Senat ergänzend aus:
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