»Die Möglichkeit, PKH [Prozeßkostenhilfe] zu erlangen, besteht grundsätzlich für jede Verfahrensart, wenn die Voraussetzungen der §§ 114 f. ZPO erfüllt sind, also auch für das Beweissicherungsverfahren. Das muß auch dann gelten, wenn eine Beweissicherung unabhängig von einem Hauptprozeß beantragt wird. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht bezieht sich allein auf das jeweilige Verfahren, hier also auf die Voraussetzungen gem. §§ 485 ff. . Andernfalls würde eine prozessuale Waffen- und Chancengleichheit des jeweiligen Rechtssuchenden nicht gewährleistet sein; denn er müßte mehr für die Durchsetzung seines Rechtsschutzbegehrens vorbringen als derjenige, der ohne Inanspruchnahme der PKH eine Beweissicherung verlangt.«
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