BVerfG - Beschluß vom 22.02.2002
1 BvR 300/02
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 735
FamRZ 2002, 735
FuR 2002, 411
FuR 2002, 411
NJW 2002, 2225
NJW 2002, 2225
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 15.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 278/02
VG Düsseldorf, vom 14.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 423/02
AG Rheinberg, vom 13.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 62/02

Effektiver Rechtsschutz gegen Wohnungsverweisung und Kontaktverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt

BVerfG, Beschluß vom 22.02.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 300/02

DRsp Nr. 2002/4924

Effektiver Rechtsschutz gegen Wohnungsverweisung und Kontaktverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt

Es verletzt nicht das Gebot effektiven Rechtsschutzes, daß sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzugs einer behördlichen Maßnahme auf die Durchführung einer Interessenabwägung beschränkt, wenn sich die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme bei summarischer Überprüfung nicht hinreichend übersehen läßt. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung der angerufenen Gerichte, über die im Eilrechtsschutzverfahren übliche summarische Prüfung hinauszugehen, besteht nicht.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu einer Wohnungsverweisung und einem Rückkehrverbot. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot sind durch die Kreispolizeibehörde zum Schutz einer Frau vor häuslicher Gewalt durch den mit ihr in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden Beschwerdeführer verfügt worden.