BVerfG - Beschluß vom 10.04.1997
1 BvR 79/97
Normen:
BVerfGG § 90 ; BerHG § 2 Abs. 2 ; FamRÄndG Art. 7 § 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR GG Art. 3 Nr. 22
EzFamR aktuell 1997, 284
FamRZ 1997, 735
NJW 1997, 2040
Rpfleger 1997, 390
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 19.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen II 410/88
LG Aachen, vom 22.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 82/96

Effektivität des Rechtsschutzes im Scheidungsanerkennungsverfahren

BVerfG, Beschluß vom 10.04.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 79/97

DRsp Nr. 1997/3629

Effektivität des Rechtsschutzes im Scheidungsanerkennungsverfahren

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Rechtspfleger im Scheidungsanerkennungsverfahren im Rahmen der Beratungshilfe die Bewilligung eines Auslagenvorschusses für die Übersetzung eines ausländischen Scheidungsurteils mit der Begründung ablehnt, hierfür gebe es keine gesetzliche Grundlage, wenn die Entlastung der Antragstellerin von den Übersetzungskosten noch im nachfolgenden Verfahren über die Anerkennung des Ehescheidungsurteils erfolgen kann.2. Ist dies aber nicht ausgeschlossen, so ist gleichzeitig der Rechtsweg nicht erschöpft, so daß eine gegen die Versagung des Auslagenvorschusses im Beratungshilfeverfahren gerichtete Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

Normenkette:

BVerfGG § 90 ; BerHG § 2 Abs. 2 ; FamRÄndG Art. 7 § 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des effektiven Rechtsschutzes in einem Scheidungsanerkennungsverfahren.