BVerwG - Urteil vom 04.05.1999
1 C 25.98
Normen:
GG Art. 2 Nr. 1 Art. 6 Abs. 1 ; MRRG § 12 Abs. 2 ; MG BW § 17 ;
Fundstellen:
DVBl 1999, 1749
FamRZ 1999, 1586
NJW 1999, 2688
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 1 S 2348/97 - 29.10.1998,
VG Stuttgart, vom 01.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4762/95

Ehe; Familie; Familienwohnung; Hauptwohnung; kinderloses Ehepaar; Lebensgemeinschaft; Melderegister; Ordnungsrecht; Typisierung

BVerwG, Urteil vom 04.05.1999 - Aktenzeichen 1 C 25.98

DRsp Nr. 2006/8007

Ehe; Familie; Familienwohnung; Hauptwohnung; kinderloses Ehepaar; Lebensgemeinschaft; Melderegister; Ordnungsrecht; Typisierung

»Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seinem Ehegatten lebt, ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG auch dann die vorwiegend benutzte gemeinsame Wohnung, wenn das Ehepaar keine minderjährigen Kinder hat.«

Normenkette:

GG Art. 2 Nr. 1 Art. 6 Abs. 1 ; MRRG § 12 Abs. 2 ; MG BW § 17 ;

Gründe:

I.

Der Kläger, der zunächst in G., Landkreis G., wohnte, heiratete am 3. September 1993 die im Gebiet der beklagten Stadt E. ansässige und gemeldete Beigeladene. Danach hatte der Kläger die Hauptwohnung in E. und eine Nebenwohnung in G. Unter dem 7. Juli 1994 meldete der Kläger seine Hauptwohnung in E. ab und in G. an. Während des gerichtlichen Verfahrens verlegte er seine Wohnung von G. nach G. Der Kläger wohnt und arbeitet auch nach seiner Heirat in G. und hat dort Aufgaben in einem Sportverein übernommen, die gegenüber den Ordnungsbehörden der Stadt und des Landkreises G. wahrzunehmen sind. Seine Ehefrau wohnt und arbeitet in E. An den Wochenenden und jeweils an einem Abend der Woche hält sich der Kläger in der Regel bei seiner Ehefrau in E. auf; mitunter treffen sich die Eheleute in G.