I.
Der Kläger, der zunächst in G., Landkreis G., wohnte, heiratete am 3. September 1993 die im Gebiet der beklagten Stadt E. ansässige und gemeldete Beigeladene. Danach hatte der Kläger die Hauptwohnung in E. und eine Nebenwohnung in G. Unter dem 7. Juli 1994 meldete der Kläger seine Hauptwohnung in E. ab und in G. an. Während des gerichtlichen Verfahrens verlegte er seine Wohnung von G. nach G. Der Kläger wohnt und arbeitet auch nach seiner Heirat in G. und hat dort Aufgaben in einem Sportverein übernommen, die gegenüber den Ordnungsbehörden der Stadt und des Landkreises G. wahrzunehmen sind. Seine Ehefrau wohnt und arbeitet in E. An den Wochenenden und jeweils an einem Abend der Woche hält sich der Kläger in der Regel bei seiner Ehefrau in E. auf; mitunter treffen sich die Eheleute in G.
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