Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 10. Februar 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesem Beschluss binnen 2 Wochen seit seiner Zustellung schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 13.232 €.
Der Senat hält die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO für gegeben. Insbesondere hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
I.
Der Sohn des Klägers und die Beklagte schlossen am 11. Juni 2016 die Ehe nach yezidischem Ritus. Die Beziehung ist mit Auszug der Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung am 31. Januar 2019 endgültig gescheitert.
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